Rechtsschutz
Es gibt 3 sehr relevante Rechtsquellen in Bezug auf Prüfungen:
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Universitätsgesetz 2002 – 4a. Abschnitt
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Satzung der Universität Innsbruck – Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ – 2. Abschnitt „Prüfungen“
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Prüfungsordnung deines jeweiligen Curriculum
Hier ein paar ausgewählte Auszüge:
§ 79 UG -Rechtsschutz bei Prüfungen
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Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen bzw. bei Durchführung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation die Zuschaltung auf eine den technischen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfung anwesend bzw. zugeschaltet zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
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Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
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Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort bzw. die Form und der Beginn und das Ende der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, der Name der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
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Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen sowie Fragen von strukturierten mündlichen Prüfungen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.
§ 77 UG – Wiederholung von Prüfungen
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Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dieselbe Prüfung an derselben Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind. Bei negativer Beurteilung der letzten Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen.
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Ab der dritten Wiederholung einer Prüfung ist diese kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch ab der zweiten Wiederholung.
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Die Studierenden sind berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei negativer Beurteilung ein Mal zu wiederholen. Die oder der Studierende ist berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ein weiteres Mal zu wiederholen, wenn die negative Beurteilung der Wiederholung darauf zurückzuführen ist, dass die oder der Studierende ohne eigenes Verschulden dieses oder Teile davon versäumt hat. Es ist dahingehend beim für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ binnen zwei Wochen ab Beurteilung ein Antrag zu stellen und es sind die erforderlichen Nachweise beizubringen.
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Die Festlegung von Fristen und die Verpflichtung zur Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen als Voraussetzung für die Wiederholung von Prüfungen sind unzulässig.
§ 18. Wiederholung von Prüfungen – Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ – Universität Innsbruck
- Über die in § 77 Abs. 2 UG angeführte Zahl von drei Prüfungswiederholungen hinaus ist eine
weitere Wiederholung zulässig. Bei negativer Beurteilung der letzten Wiederholung der letzten
Prüfung des Studiums sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen. - Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn ein Fach negativ
beurteilt wurde. - Soweit eine Prüfung aus mehreren Fächern oder Lehrveranstaltungen besteht, jedoch nicht in
Form einer kommissionellen Gesamtprüfung abgehalten wird, ist nur jenes Fach oder jene
Lehrveranstaltung zu wiederholen, das oder die negativ beurteilt wurde. - Die dritte und vierte Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung ist kommissionell
abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf
Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung. - Die dritte und vierte Wiederholung einer Fachprüfung oder Modulprüfung ist kommissionell
abzuhalten. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung. - Negativ beurteilte prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen sind zur Gänze zu wiederholen. In
begründeten Fällen kann die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter vor
Beginn des Semesters festlegen, dass eine oder mehrere negativ beurteilte Teilleistungen während
des Semesters der Lehrveranstaltung einmal wiederholt werden können.
§ 17. Prüfungstermine – Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ – Universität Innsbruck
3. Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und das Ende jeden Semesters anzusetzen. Bei Bedarf können Prüfungen auch am Beginn und Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten abgehalten werden.
§ 22. Durchführung von Prüfungen – Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ – Universität Innsbruck
- Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Dies hat in Übereinstimmung mit den im Curriculum festgelegten Lernergebnissen und ECTS-Anrechnungspunkten zu erfolgen.
- Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen oder technischen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit physisch anwesend oder virtuell zugeschaltet zu sein.
- Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind den Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
- Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind unverzüglich dem zuständigen Organ zu übermitteln.
- Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat, bei mehreren Prüfungsfächern bzw. Lehrveranstaltungen hinsichtlich jedes Faches bzw. jeder Lehrveranstaltung, hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenates werden mit Stimmenmehrheit gefasst, die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen
Mitglieder des Prüfungssenates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern oder einzelnen Lehrveranstaltungen auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen. - Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung eines Faches oder einer Lehrveranstaltung, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei sind fünf Zehntel abzurunden.
- Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
- Das Ergebnis einer schriftlichen Prüfung ist spätestens vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung durch Eingabe in die Datenbank LFU Online bekannt zu geben. Die Studierenden sind über den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu informieren.
Stand: Mai 2026